Die Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB) ist die offizielle Vertretung
der Fachärzte Deutschlands in allen Versorgungsbereichen (ambulant, stationär, Rehabilitation).
.
Sie vertritt die fachärztlichen Verbände gegenüber der Politik. Wir setzen uns für die Weiterentwicklung der fachärztlichen Versorgung
aller Patienten auf hohem Niveau ein.

Satzung


§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verband führt den Namen Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände e.V (GFB).

(2) Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck des Verbandes


(1) Die Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB) ist ein Zusammenschluss fachärztlich orientierter Verbände, der die Kompetenzen und Interessen der ärztlichen Mitglieder sektorunabhängig in allen Bereichen der fachärztlichen Versorgung bündelt, um sie koordiniert gegenüber Politik, Selbstverwaltung und Öffentlichkeit zu vertreten.

(2) Die Mitgliedsverbände behalten hierbei im vollen Umfang ihre Eigenständigkeit.

(3) Die GFB verfolgt dabei folgende Ziele:

- Ausarbeitung fachärztlicher Grundsatzpositionen
- Entwicklung von Modellen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unter spezifischen Aspekten sektorübergreifender fachärztlicher Versorgung
- Formulierung gemeinsamer fachärztlicher Interessen gegenüber Institutionen der ärztlichen Selbstverwaltung, Kostenträgern, Exekutive und Legislative, insbesondere
- Begleitung von Gesetzgebungsverfahren und Darstellung fachärztlicher Grundpositionen in der Öffentlichkeit.
- Vertretung der Interessen der Deutschen Fachärzte auf europäischer und internationaler
Ebene (ggf. als deutsche Vertretung in der UEMS).

§ 3 Finanzielle Mittel


(1) Das Vermögen und die Einkünfte des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(2) Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft


(1) Ordentliche Mitglieder der GFB sind bundesweit organisierte fachärztliche Berufsverbände, welche gemäß ihrer Satzung ein Gebiet entsprechend der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (in der Fassung vom 28.Juni 2013) vertreten.

(2) Ferner sind ordentliche Mitglieder bundesweit organisierte Verbände und Gesellschaften, deren Mitglieder in fachärztlich definierten Gebieten tätig sind.

(3) Andere Verbände können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.

(4) Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes bzw. assoziierten Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Präsidium und wird durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit entschieden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft der Mitgliedsverbände endet
a) durch den Austritt, der mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres zulässig und dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist;

b) durch Ausschlussbeschluss des Präsidiums bei wichtigem Grund, insbesondere bei verbandsschädigendem Verhalten oder einem schweren Satzungsverstoß;

c) mit der Auflösung der GFB.

§ 6 Organe des Verbandes


Organe des Verbandes sind:

1) die Mitgliederversammlung

2) das Präsidium.

§ 7 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder.

(2) Assoziierte Mitglieder der GFB nehmen an der Mitgliederversammlung teil. Ihnen wird ein Antrags-und Rederecht gewährt, sie erhalten aber kein Stimmrecht.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Jahr zusammentreten. Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
schriftlich einberufen. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(4) Die Delegierten für die Sektionen und Boards der UEMS haben in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheits-und Rederecht.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, in dessen Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten.

(6) Der Protokollführer wird vom Präsidenten bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Das
Präsidium kann Gäste zulassen.

(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird nach Unterzeichnung durch den Protokollführer und einem Mitglied des Präsidiums an die Mitglieder versendet.

(8) In der Mitgliederversammlung hat jeder ordentliche Mitgliedsverband eine Stimme. Jeder Mitgliedsverband benennt gegenüber dem Präsidium der GFB ein Mitglied sowie ein
stellvertretendes Mitglied seines Verbandes, das für die jeweilige Wahlperiode des GFB-Präsidiums von dem entsendenden Verband mandatiert ist.

(9) Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitgliedsverbände ist nicht möglich.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidenten einberufen werden. Eine Einberufung muss auf Antrag von drei ordentlichen Mitgliedern stattfinden.

§ 8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst, soweit in der Satzung oder im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht
mit; ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Beschlussfassung über die Auflösung der GFB muss nach vorheriger schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedsverbände erfolgen.

(4) Sämtliche Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind schriftlich zu protokollieren.

(5) Beschlüsse und Abstimmungen können auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dabei gilt, dass der Präsident den Mitgliedern einen Beschlussentwurf zusendet und dieser binnen fünf Werktagen mit einem Votum (ja/nein/Enthaltung) an den Präsidenten zurückgeschickt wird. Eine fehlende Rücksendung wird als ungültige Stimmabgabe gewertet.

§ 9 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und ggf. eines Geschäftsführers;

2) die Entlastung des Präsidiums und des Schatzmeisters nach Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte;

3) die Erstellung einer Beitragsordnung für ihre Mitglieder;

4) die Auflösung des Verbands und die Verwendung des Verbandsvermögens nach der Auflösung;

5) die Änderung der Satzung;

6) die Abstimmung über programmatische Aussagen

§10 Das Präsidium - Zusammensetzung und Amtszeit


(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Der gewählte Präsident und Vizepräsident der GFB übernehmen zudem die Delegiertensitze im management council der UEMS, sofern die GFB dort vertreten ist.

(2) Der Verband wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und Vizepräsidenten vertreten.

(3) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt zwei Kalenderjahre.

(4) Die Wiederwahl von Mitgliedern des Präsidiums ist möglich.

(5) Das Präsidium koordiniert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und setzt sie nach Beratung und Abstimmung um. Es trifft alle Entscheidungen, die nicht den
Mitgliederversammlungen vorbehalten sind.

(6) Die Erledigung der laufenden Geschäfte der GFB erfolgt durch die Geschäftsstelle des Mitgliedsverbandes, der den Präsidenten stellt, oder im Falle der Wahl eines
Geschäftsführers durch die Geschäftsstelle dessen Verbandes.

(7) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz.

(8) Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der Vizepräsident den Vorsitz.

(9) Beschlüsse des Präsidiums müssen einstimmig erfolgen.

(10) Sitzungen des Präsidiums können auch telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.

(11) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Geschäftsführung durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Geschäftsführer erfolgen, der nicht aus dem Kreis der
Mitglieder stammen muss. Der so gewählte Geschäftsführer wird gleichberechtigtes drittes Mitglied im Präsidium.

§11 UEMS-Delegierte


(1) Die GFB entsendet, sofern sie durch die UEMS entsprechend mandatiert ist, auf Vorschlag ihrer Mitgliedsverbände die Delegierten in die Sektionen und Boards der UEMS.

(2) Die GFB errichtet für alle deutschen Delegierten in den Sektionen und Boards der UEMS eine Arbeitsgemeinschaft.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft der UEMS-Delegierten wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter. Das Präsidium der GFB beruft die Arbeitsgemeinschaft der UEMS
Delegierten mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung ein. Der gewählte Sprecher der Arbeitsgemeinschaft erhält Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(4) Die Delegierten berichten dem Präsidium und der Mitgliederversammlung über Ihre Aktivitäten auf UEMS-Ebene.

§12 Beiträge und Aufwandsentschädigungen


(1) Die Höhe der für alle Mitglieder einheitlichen Mitgliedsbeiträge pro Jahr ergibt sich aus einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Beitragsordnung.

(2) Aufwandsentschädigungen sowie Reisekosten für Funktionsträger der GFB sowie für administrative Aufgaben der Geschäftsstelle des amtierenden Präsidenten werden nicht
gewährt.

(3) Sonderprojekte der GFB müssen über einen Finanzplan vorbereitet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das Projekt und die Verteilung der Aufwendungen
auf die einzelnen Mitgliedsverbände. Gegen die finanzielle Beteiligung bei einem Sonderprojekt haben die einzelnen Mitgliedsverbände eine vierwöchige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch eines Verbandes entbindet diesen Verband von der Zahlung für das Sonderprojekt.

(4) Aufwendungen, die sich im Geschäftsjahr aus Verpflichtungen der GFB gegenüber der UEMS sowie der für diese Tätigkeit entstehenden Aufwands- und Reisekostenentschädigungen der Präsidiumsmitglieder ergeben, werden unter den Mitgliedsverbänden quotiert entsprechend deren jeweiliger Mitgliederzahl. Stichtag für die
Festlegung der Quote ist der 31.12. des Vorjahres.

§13 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 Auflösung des Verbandes


(1) Für die Auflösung des Verbandes gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Vermögen des Verbandes darf bei seiner Auflösung oder bei dem Wegfall der bisherigen Zwecke nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zuzuführen, die es im Sinne des § 2 der Satzung der GFB zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

(2) Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Verbandes ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch bei der Auflösung des Verbandes
ausgeschlossen.

§15 Allgemeines


(1) Das Präsidium ist berechtigt, Änderungen an der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen erforderlich werden, von sich aus ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung einstimmig vorzunehmen.

(2) Das Präsidium wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.

(3) Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung
Berlin, den 14.01.2016


letzte Änderung: 3.3.2016 17:11