Laborärzte warnen: Versorgungsstärkungsgesetz gefährdet Versorgung
Düsseldorf, 12.11.2014
Das geplante GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), das die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sichern soll, bewirkt zumindest im Bereich der Laboratoriumsmedizin genau das Gegenteil, nämlich eine Ausdünnung der Versorgung. Darauf hat der Berufsverband Deutscher Laborärzte (BDL) anlässlich der gestrigen Anhörung zum Referentenentwurf dieses Gesetzes beim Bundesgesundheitsministerium hingewiesen und Änderungen gefordert.
Wie der BDL-Vorsitzende Dr. Andreas Bobrowski heute (12.) betonte, würde ein Fünftel aller Laborarztsitze wegfallen, falls es bei der Regelung bleibe, wonach die Kassenärztlichen Vereinigungen die angeblich überzähligen 199 Laborarztsitze nicht nachbesetzen dürfen.
Welche Auswirkungen dies hat, machte der BDL-Vorsitzende am Beispiel des aktuellen Antibiotika-Reports der Deutschen Angestellten-Krankenkasse deutlich, der den Fehlgebrauch von Antibiotika sowie die dadurch entstehenden Resistenzen und steigenden Kosten beklagt. Fehlgebrauch sei – so Bobrowski – ohne zutreffende Diagnose nicht zu vermeiden. Es fehle aber bereits jetzt erheblich an laborärztlichem Fachpersonal – eine Situation, die sich durch die Einbeziehung der Labormedizin in die Bedarfsplanung im Jahr 2013 verfestigt habe und sich nach dem vorliegenden Gesetzentwurf weiter verschärfen werde.
Der Gesetzesvorschlag verkenne die immense Bedeutung für die infektiologisch-diagnostische Patientenversorgung sowie die Herausforderungen für die wohnortnahe Versorgung der wachsenden Zahl Betagter. „Hier müssen das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz und die Bedarfsplanungsrichtlinie dringend nachgebessert werden.“ Bobrowski fordert zumindest eine Ausnahmeregelung für die diagnostischen ärztlichen Fächer wie Labormedizin und Pathologie, andernfalls „werden die Versorgungsstruktur akut gefährdet und wichtige Ziele des Koalitionsvertrages wie zum Beispiel die sektorübergreifende Versorgung sabotiert. Der Laborarzt sichert die Patientenversorgung im Hintergrund.“
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letzte Änderung: 6.4.2023 12:12